SATZUNG Moon-Divers e.V.

Satzung
Satzung (PDF)

Satzung
Seeordnung

Satzung
Füllordnung

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Verbandszugehörigkeit
§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Vereinsämter

B. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

§ 6 Mitglieder
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Aufnahmefolgen
§ 9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Pflichten der Mitglieder
§ 11 Beiträge und Gebühren
§ 12 Umlagen
§ 13 Maßregelungen
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 15 Ausschluß
§ 16 Ehrungen

C. ORGANE DES VEREINS

§ 17 Vereinsorgane
§ 18 Vorstand
§ 19 Erweiterter Vorstand/Gesamtvorstand
§ 20 Mitgliederversammlung
§ 21 Inhalt der Tagesordnung
§ 22 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 24 Kassenprüfer
§ 25 Ausschüsse
§ 26 Ordnungen

D. SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 27 Haftung bei Diebstahl
§ 28 Sportunfälle
§ 29 Auflösung des Vereins
§ 30 Inkrafttreten der Satzung

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Moon-Divers e.V.".
  2. Er wurde Gegründet im Mai 1998
  3. Er hat seinen Sitz in Leverkusen.
  4. Der Verein ist Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen unter der Registernummer 1627.

§ 2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB-NRW), des Landestauchsportverband Nordrhein-Westfalen und des Vereins Deutscher Sport Taucher e.V. (VDST e.V.) und wird diese Mitgliedschaft auch beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände für sich verbindlich an.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Landessportbund NRW, dem Landestauchsportverband NRW, dem VDST e.V. sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  8. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsämter

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt werden. § 3 Ziff. 6 dieser Satzung ist zu beachten.

B. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

§ 6 Mitglieder

  1. Die Mitglieder werden eingeteilt in:
    1. ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres
    2. außerordentliche Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
  2. Außerordentliche Mitglieder sind
    1. jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    2. passive Mitglieder
    3. fördernde Mitglieder
    Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 16 dieser Satzung.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tauchsport hat.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss über die vorläufige Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die vorläufige Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Die Mitglieder des Vereins entscheiden auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die endgültige Aufnahme in den Verein.
  4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.

§ 8 Aufnahmefolgen

  1. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  2. Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig.
  3. Die Satzung wird auf der Homepage des Vereins zur Einsicht und zum Download bereitgestellt oder kann ausdrücklich, in schriftlicher Form, beim Vorstand angefordert werden. Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.

§ 9 Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  2. Die ordentlichen Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
  4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
  5. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Nutzung von vereinseigenen Tauchausrüstungen oder Teilen vor der Benutzung ihre Tauchtauglichkeit nachzuweisen und eine Haftungsverzichtserklärung abzugeben. Eine Teilnahme am Tauchtraining ist nur mit gültiger Tauchtauglichkeitsbescheinigung zulässig.

§ 11 Beiträge und Gebühren

  1. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  2. Wird bei Eintritt die Familienmitgliedschaft gewählt und alle betreffenden Personen treten gleichzeitig dem Verein ein, dann wird die Aufnahmegebühr nur einmal erhoben. Treten Personen im Rahmen der Familienmitgliedschaft nachträglich ein, wird für jede später eintretenden Personen die Aufnahmegebühr gesondert fällig. Eheähnliche Gemeinschaften mit gemeinsamen Wohnsitz können die Familienmitgliedschaft wählen.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die Mitgliedsversammlung fest. Sie kann eine Beitragsordnung erlassen.
  4. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  5. Die Vereinsbeiträge sind bis zum Monatsende Januar jeweils zu entrichten.
  6. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Die Kursgebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten kann eine Kursordnung regeln.

§ 12 Umlagen

  1. Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, die Erhebung einer Sonder- oder einer Investitionsumlage in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen beschließen.
  2. Die Höhe bzw. der Wert der Sonderumlage – inklusive Mitgliedsbeitrag – ist auf maximal € 1.000 pro Jahr beschränkt.
  3. Die Höhe der Investitionsumlage ist auf maximal € 5.000 bei Einräumung von Raten in gleichmäßiger Höhe über einen Zeitraum von 10 Jahren beschränkt.
  4. Über diese o. g. Anträge der Erhebung einer Sonder- oder einer Investitionsumlage in Form von Geld, Sach- oder Dienstleistungen müssen die Mitglieder vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Einhaltung der Ladefrist informiert werden. 3/4 der Mitglieder müssen hierüber eine Stimme abgeben. Bei der Einladung wird eine Vollmachtserklärung mit verschickt. Eine Vollmacht kann nur an ein ordentliches Mitglied übertragen werden.
  5. Der Beschluss wird auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
  6. § 11 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 13 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief zu übermitteln.

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds jeweils unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
  4. Der Ausgeschiedene hat sämtliche Gegenstände, die dem Verein gehören und die sich in seiner Obhut befinden, zurückzugeben. Außerdem haftet er für Gegenstände in Bezug auf Beschädigung und Verlust.

§ 15 Ausschluß

  1. Durch Beschluß des Gesamtvorstands kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere
    1. grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
    2. erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung,
    3. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
    4. unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
  2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  4. Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 16 Ehrungen

  1. Für besondere Verdienste um den Verein und den Tauchsport im allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.
  2. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  3. Der Verein kann sich eine Ehrenordnung geben.

C. ORGANE DES VEREINS

§ 17 Vereinsorgane

  1. Die Vereinsorgane sind
    1. der Vorstand
    2. der Gesamtvorstand
    3. die Mitgliederversammlung
    4. die Ausschüsse
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
  3. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  4. Personalunion ist unzulässig.

§ 18 Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart. Der Verein wird durch den Vorsitzenden in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des gesetzlichen Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Rechtshandlungen des Vorstandes, die den Verein zu Leistungen von mehr als € 600 verpflichten sollen, bedürfen der Zeichnung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
  3. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
  6. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muß innerhalb von 8 Wochen eine Neuwahl stattfinden.
  7. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
  8. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

§ 19 Erweiterter Vorstand/Gesamtvorstand

  1. Zur Unterstützung des Vorstands kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden. Er besteht bei Bedarf aus
  2. Er kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben erweitert werden.
  3. Der Vorstand (§18 dieser Satzung) und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand.
  4. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen.
  5. Die Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Über Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  8. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes, das nicht zum Vorstand (§ 18 dieser Satzung) gehört, vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der laufenden Wahlperiode einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen.
  9. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

§ 20 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Sie muß die Tagesordnung enthalten.
  4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.
  5. Der Vorsitzende oder - bei dessen Verhinderung - der Geschäftsführer leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht. Der Vorstand kann zusätzlich einen Versammlungsleiter berufen, der nicht Mitglied des Vereins sein muss.

§ 21 Inhalt der Tagesordnung

  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß mindestens folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen (soweit erforderlich)
    5. Haushaltsplan
    6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder
    7. Sonstiges
  2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§ 22 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
  2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden . Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist ist auf 2 Wochen verkürzt.

§ 24 Kassenprüfer

  1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfer. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.

§ 25 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf für die Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschußleiter einberufen. § 19 Ziff. 4 der Satzung gilt entsprechend.

§ 26 Ordnungen

  1. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
  2. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
  3. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen.

D. SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 27 Haftung bei Diebstahl

Der Verein übernimmt keine Haftung für Wertsachen, Kleidungsstücke, Ausrüstungsgegenstände, Geld und dergleichen, die durch Diebstahl in den Tauch- und Sportstätten, sowie bei Veranstaltungen abhanden kommen.

§ 28 Sportunfälle

  1. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den VDST e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.

§ 29 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.
  2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. § 22 der Satzung ist zu beachten.
  3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bishe­rigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein ‘Tauchen ohne Grenzen e.V.‘ mit Sitz in Wuppertal. Dieser Verein fördert das Behindertentauchen und hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Falls dieser zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr existiert geht das Vermögen an die Deutsche Multiplen Sklerose Vereinigung, LV NRW e.V. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  6. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen anzumelden.

§ 30 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 30. März 2004 in Kraft getreten.

Stefan Hüppeler
(1. Vorsitzender)

Peter Barkam
(Geschäftsführer)

Bob Melchior Gornik
(Kassenwart)