SATZUNG Moon-Divers e.V.
A. ALLGEMEINES
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Verbandszugehörigkeit
§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Vereinsämter
B. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN
§ 6 Mitglieder
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Aufnahmefolgen
§ 9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Pflichten der Mitglieder
§ 11 Beiträge und Gebühren
§ 12 Umlagen
§ 13 Maßregelungen
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 15 Ausschluß
§ 16 Ehrungen
C. ORGANE DES VEREINS
§ 17 Vereinsorgane
§ 18 Vorstand
§ 19 Erweiterter Vorstand/Gesamtvorstand
§ 20 Mitgliederversammlung
§ 21 Inhalt der Tagesordnung
§ 22 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 24 Kassenprüfer
§ 25 Ausschüsse
§ 26 Ordnungen
D. SCHLUSSBESTIMMUNG
§ 27 Haftung bei Diebstahl
§ 28 Sportunfälle
§ 29 Auflösung des Vereins
§ 30 Inkrafttreten der Satzung
- Der Verein führt den Namen „Moon-Divers e.V.".
- Er wurde Gegründet im Mai 1998
- Er hat seinen Sitz in Leverkusen.
- Der Verein ist Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Leverkusen unter der Registernummer 1627.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB-NRW),
des Landestauchsportverband Nordrhein-Westfalen und des Vereins Deutscher
Sport Taucher e.V. (VDST e.V.) und wird diese Mitgliedschaft auch beibehalten.
Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und
Bestimmungen dieser Verbände für sich verbindlich an.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und zwar durch die Förderung
der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein
dem Landessportbund NRW, dem Landestauchsportverband NRW, dem VDST e.V.
sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
- Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung
des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen
verwirklicht:
- Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen in
den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports,
- Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen
Jugendpflege,
- Förderung, des Körperbehindertentauchens, soweit es
nach dem allgemein anerkannten medizinischen Kenntnisstand möglich
ist,
- Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und
Tauchlehrern,
- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauch- und
weiteren Sportaktivitäten,
- Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge,
Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher
Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt
werden. § 3 Ziff. 6 dieser Satzung ist zu beachten.
- Die Mitglieder werden eingeteilt in:
- ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres
- außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Außerordentliche Mitglieder sind
- jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- passive Mitglieder
- fördernde Mitglieder
Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen
des § 16 dieser Satzung.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
Interesse am Tauchsport hat.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme
in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige
müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluss über die vorläufige
Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die vorläufige Aufnahme wird
dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Die Mitglieder
des Vereins entscheiden auf der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit über die endgültige Aufnahme in den Verein.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.
- Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
- Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte
Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig.
- Die Satzung wird auf der Homepage des Vereins zur Einsicht und zum
Download bereitgestellt oder kann ausdrücklich, in schriftlicher
Form, beim Vorstand angefordert werden. Jedes neue Mitglied verpflichtet
sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der
Vereinsordnungen.
- Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen
des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und
der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen
Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft
verpflichtet.
- Die ordentlichen Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte,
die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des
Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts
ist nicht zulässig.
- Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung
als Zuhörer teilzunehmen.
- Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
- Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen
Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort,
das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der
Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds
ausgesetzt.
- Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen
und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden
Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung
seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des
Vereins nach Kräften zu unterstützen.
- Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten
Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere
bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in
Schwimmbädern.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Nutzung von vereinseigenen
Tauchausrüstungen oder Teilen vor der Benutzung ihre Tauchtauglichkeit
nachzuweisen und eine Haftungsverzichtserklärung abzugeben. Eine
Teilnahme am Tauchtraining ist nur mit gültiger Tauchtauglichkeitsbescheinigung
zulässig.
- Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder bezahlen
einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder
zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei.
- Wird bei Eintritt die Familienmitgliedschaft gewählt und alle
betreffenden Personen treten gleichzeitig dem Verein ein, dann wird
die Aufnahmegebühr nur einmal erhoben. Treten Personen im Rahmen
der Familienmitgliedschaft nachträglich ein, wird für jede
später eintretenden Personen die Aufnahmegebühr gesondert
fällig. Eheähnliche Gemeinschaften mit gemeinsamen Wohnsitz
können die Familienmitgliedschaft wählen.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Höhe der Aufnahmegebühr
sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die Mitgliedsversammlung
fest. Sie kann eine Beitragsordnung erlassen.
- Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich
festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt
sein.
- Die Vereinsbeiträge sind bis zum Monatsende Januar jeweils zu
entrichten.
- Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet
haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist
an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten.
Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher
Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch
bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung
nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied
auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen
der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
- Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine
Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen.
Die Kursgebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs
zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten kann
eine Kursordnung regeln.
- Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung eines größeren
Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen
nicht erfüllt werden kann, die Erhebung einer Sonder- oder einer
Investitionsumlage in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen beschließen.
- Die Höhe bzw. der Wert der Sonderumlage – inklusive Mitgliedsbeitrag – ist
auf maximal € 1.000 pro Jahr beschränkt.
- Die Höhe der Investitionsumlage ist auf maximal € 5.000
bei Einräumung von Raten in gleichmäßiger Höhe über
einen Zeitraum von 10 Jahren beschränkt.
- Über diese o. g. Anträge der Erhebung einer Sonder-
oder einer Investitionsumlage in Form von Geld, Sach- oder Dienstleistungen
müssen die Mitglieder vor der Mitgliederversammlung schriftlich
unter Einhaltung der Ladefrist informiert werden. 3/4 der Mitglieder
müssen hierüber eine Stimme abgeben. Bei der Einladung wird
eine Vollmachtserklärung mit verschickt. Eine Vollmacht kann nur
an ein ordentliches Mitglied übertragen werden.
- Der Beschluss wird auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
- § 11 dieser Satzung gilt entsprechend.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des
Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung
vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
- schriftliche Ermahnung,
- schriftlicher Verweis,
- angemessene Geldstrafe,
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und
den Veranstaltungen des Vereins.
Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen
mit Einschreibebrief zu übermitteln.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen oder
Ausschluss aus dem Verein.
- Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung
des Mitglieds jeweils unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum
Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung
ist an den Vorstand zu richten.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
- Der Ausgeschiedene hat sämtliche Gegenstände, die dem Verein
gehören und die sich in seiner Obhut befinden, zurückzugeben.
Außerdem haftet er für Gegenstände in Bezug auf Beschädigung
und Verlust.
- Durch Beschluß des Gesamtvorstands kann ein Mitglied auf Antrag
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere
- grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds
gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
- erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer
Verpflichtungen trotz Ermahnung,
- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
- unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb
und außerhalb des Vereins.
- Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben
Tagen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Gesamtvorstand
zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand.
Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung
wirksam.
- Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit
genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
- Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die nächste
Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und
binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.
- Für besondere Verdienste um den Verein und den Tauchsport im
allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.
- Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung.
- Der Verein kann sich eine Ehrenordnung geben.
- Die Vereinsorgane sind
- der Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Ausschüsse
- Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung
des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung
des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
- Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Personalunion ist unzulässig.
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer
und dem Kassenwart. Der Verein wird durch den Vorsitzenden in Verbindung
mit einem weiteren Mitglied des gesetzlichen Vorstands gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
- Rechtshandlungen des Vorstandes, die den Verein zu Leistungen von
mehr als € 600 verpflichten sollen, bedürfen der Zeichnung
von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung
des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe
der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat
das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er
führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet
das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf
der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im
Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand
können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
- Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem
Vorstand aus, so muß innerhalb von 8 Wochen eine Neuwahl stattfinden.
- Die Mitglieder des Vorstands haben in der Mitgliederversammlung je
eine Stimme.
- Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung
gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.
- Zur Unterstützung des Vorstands kann ein erweiterter Vorstand
gebildet werden. Er besteht bei Bedarf aus
- dem Sportwart
- dem Behindertenwart
- dem Jugendwart
- Er kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben
erweitert werden.
- Der Vorstand (§18 dieser Satzung) und der erweiterte Vorstand
bilden den Gesamtvorstand.
- Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen.
- Die Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen.
Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
des Gesamtvorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die
Bestimmungen der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann sich
eine Geschäftsordnung geben.
- Über Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist
ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Sitzung und dem von
ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf
der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im
Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes, das nicht zum Vorstand
(§ 18 dieser Satzung) gehört, vor Ablauf seiner Amtsdauer
aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der laufenden Wahlperiode
einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Mitgliederversammlung
je eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal
jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres
stattfinden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorsitzenden. Sie muß die Tagesordnung enthalten.
- Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung
muß eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter
der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.
- Der Vorsitzende oder - bei dessen Verhinderung - der Geschäftsführer
leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht. Der Vorstand kann
zusätzlich einen Versammlungsleiter berufen, der nicht Mitglied
des Vereins sein muss.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß mindestens folgende Punkte
enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen (soweit erforderlich)
- Haushaltsplan
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder
- Sonstiges
- Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet
sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag
in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder
Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt
werden.
- Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder
anwesend sind.
- Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen
Mitglieder des Vereins.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden . Bei Beschlüssen über
die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks
und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies
mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem
Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben
ist.
- Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
- Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen
Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Die Ladungsfrist ist auf 2 Wochen verkürzt.
- Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt dem
von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfer. Dieser
gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen
und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
- Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.
- Der Vorstand kann bei Bedarf für die Erledigung von Vereinsaufgaben
Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
- Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden
durch den Ausschußleiter einberufen. § 19 Ziff. 4 der Satzung
gilt entsprechend.
- Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins
sind nicht Satzungsbestandteil.
- Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert
oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
- Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen.
Der Verein übernimmt keine Haftung für Wertsachen, Kleidungsstücke,
Ausrüstungsgegenstände, Geld und dergleichen, die durch Diebstahl
in den Tauch- und Sportstätten, sowie bei Veranstaltungen abhanden
kommen.
- Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb
von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle
binnen einer Woche über den VDST e.V. der Versicherung gemeldet
werden müssen.
- Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses
seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche
gegen den Verein ausgeschlossen.
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse
nicht faßt.
- Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung
an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung
einer Frist von 6 Wochen. § 22 der Satzung ist zu beachten.
- Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 %
der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung
ist namentlich vorzunehmen.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende,
der Geschäftsführer und der Kassenwart zu Liquidatoren bestellt.
Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an den gemeinnützigen Verein ‘Tauchen ohne Grenzen e.V.‘ mit
Sitz in Wuppertal. Dieser Verein fördert das Behindertentauchen
und hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Falls dieser zum Zeitpunkt
der Auflösung nicht mehr existiert geht das Vermögen an die
Deutsche Multiplen Sklerose Vereinigung, LV NRW e.V. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister
beim Amtsgericht Leverkusen anzumelden.
Diese Satzung ist durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.
März 2004 in Kraft getreten.
Stefan Hüppeler
(1. Vorsitzender)
Peter Barkam
(Geschäftsführer)
Bob Melchior Gornik
(Kassenwart)